Rechte und Pflichten Drucken
  • Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
     
    Arbeitgeber: prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit beim Arbeitsamt arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können
  • Über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen haben die Arbeitgeber die  Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang zu unterrichten
  • Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern
  • Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern
  • Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen / eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig!
  • Wird gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung verlangen! (höchstens drei Monatsverdienste)
  • Bevorzugte Berücksichtigung bei Maßnahmen der beruflichen Bildung
  • Behinderungsgerechte Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit
 

Ansprechpartner

Frau Anke Thiel
Staatliche Studienakademie Glauchau
Kopernikusstraße 51-53

08371 Glauchau

Tel.: 0 37 63 / 17 32 13
e-Mail:  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam-Bots geschützt, Sie müssen Javascript aktivieren, damit Sie es sehen können

 

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