Beschwerdestelle nach AGG:
Die Grundsätze zum Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt (http://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html).
Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG muss gemäß § 61b Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden (http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html; http://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/__61b.html).
Die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 AGG zuständige Stelle an der Staatlichen Studienakademie Riesa ist die Direktorin (Prof. Dr. Ute Schröter-Bobsin).